Normative Wirkung des Gesamtvertrags hinsichtlich des Inhalts der Einzelverträge zwischen Krankenversicherung und Ärzten, schuldrechtliche Natur der Regelungen betreffend die Auswahl von Vertrags(zahn)ärzten.
Änderung der sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Grenzen des Krankenbehandlungsanspruchs durch den Gesamtvertrag nicht zulässig; Verbindlichkeit der Krankenordnung hinsichtlich der Behandlungspflicht von Vertragsärzten und dem sich daraus ergebenden Honoraranspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger, anknüpfend an den krankenversicherungsrechtlichen (Sach )Leistungsanspruch von Versicherten. Kein solcher Anspruch bei Wechsel des Vertragszahnarztes während desselben Krankheitsfalles und Quartals ohne Vorliegen der in der Krankenordnung genannten Voraussetzungen und ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers (vgl §5b iVm §19 Abs2 der KrankenO 2005 der Tir GKK), Abrechnung über die Kasse daher nicht zulässig.
Eine dieser Regelung der Satzung ausdrücklich widersprechende Bestimmung eines Gesamtvertrages wäre wegen Verstoßes gegen ein Gesetz oder eine Verordnung nach §879 ABGB nichtig. Soweit der (nach einer Sonderregelung für Vertragszahnärzte angeordnete) "Entfall" des §10 Abs5 des Gesamtvertrages (deklarative Wiederholung der Satzungsregelung) für Vertragszahnärzte eine abweichende Regelung intendiert, ist sie daher unwirksam.
Keine Erweiterung der Regelungsbefugnis des Gesamtvertrages über die in §341, §342 ASVG gezogenen inhaltlichen Grenzen hinaus auch auf den Krankenbehandlungsanspruch selbst und dessen Modalitäten.
Es ist daher denkunmöglich, aus der "Adressierung" der Krankenordnung iSd §456 Abs1 ASVG an die Versicherten den Gegenschluss zu ziehen, der für die "nicht adressierten" Vertragsärzte geltende Gesamtvertrag sei dazu ermächtigt, den Krankenbehandlungsanspruch des Versicherten unabhängig davon zu gestalten, ob und inwieweit dieser durch Gesetz oder Verordnung auch hinsichtlich der Modalitäten der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe festgelegt ist.
Kein Vorrang des Gesamtvertrages vor einer existierenden Verordnungsbestimmung.
Soweit daher die belangte Behörde bei der Auslegung des §10 Abs5 des Gesamtvertrages der Sache nach davon ausgegangen ist, dass der Gesamtvertrag krankenversicherungsrechtliche Ansprüche zu begründen vermag, welche die Krankenordnung ausschließt, hat sie das Verhältnis des Gesamtvertrages zu dem nach Gesetz und Verordnung bestehenden Krankenbehandlungsanspruch gehäuft verkannt. Willkür durch Verkennung der Rechtslage.
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