A7/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gerichtliche Beschlagnahme durch Verfügung der Ratskammer nach §207a FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2007; Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I 44/2007, Verweis auf ebenfalls novellierten §109 und §115 StPO (BGBl I 19/2004); Übergangsbestimmungen in §516 StPO.
Kein weiteres Eingehen auf die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Drei-Richter-Senat oder Staatsanwalt). In beiden Fällen steht der Klägerin der Weg offen, über ihren Antrag auf Herausgabe des Sparbuches die Entscheidung eines Gerichts zu erwirken (vgl §106
StPO: gerichtliche Überprüfung einer negativen Entscheidung der Staatsanwaltschaft).
Kein Kostenzuspruch: zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war es nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.