B865/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vertretbare Annahme der Zulässigkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens trotz Fehlens einer förmlichen Disziplinaranzeige durch den Vorgesetzten; Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde aus eigener Wahrnehmung gemäß §110 BDG 1979.
Denkmögliche Auseinandersetzung der Berufungskommission mit der Verjährungseinrede des Beschwerdeführers. Kenntnis des Leiters oder der für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Abteilung der Dienstbehörde von der Dienstpflichtverletzung maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß §94 Abs1 Z1 BDG 1979. Kenntnis des Landesschulinspektors nicht mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde gleichzusetzen.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit für eine Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde.