JudikaturVfGH

B466/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2011

Bescheid des Landesagrarsenates nicht vorgelegt, sodass nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß §20 Abs2 VfGG auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführer erkannt werden kann.

Nichtigerklärung gem §14 Abs4 Nö FlVfLG iVm §68 Abs4 Z4 AVG; gemäß §68 Abs7 AVG kein Anspruch auf Nichtigerklärung einer bescheidförmigen Erledigung, jedoch Wahrung des Rechtsschutzes rechtlich Betroffener durch Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln (Berufung bzw Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) geboten.

Das Recht auf Zustellung des Nichtigerklärungsbescheides kommt den Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind.

Den Beschwerdeführern wäre daher der Bescheid vom 29.05.07 zuzustellen gewesen, weil sie (bzw ihre Rechtsvorgänger) Parteien desjenigen Verfahrens waren, dessen Erledigung von der Nichtigerklärung im Spruchpunkt (b) dieses Bescheides betroffen war. Ungeteilte Zustellung des - eine Einheit darstellenden - Bescheides erforderlich.

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