U317/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls vor dem 01.01.10 beim BAA; daher gem §75 Abs9 AsylG 2005 keine Anwendung des §34 Abs6 leg cit. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf §34 Abs6 AsylG 2005.