JudikaturVfGH

B329/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2011

Möglichkeit einer Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien Hietzinger Kai an die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien.

Darüber hinaus keine Parteistellung der Einschreiterin im Verwaltungsverfahren (lediglich Stellung einer Beteiligten) mangels Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Arbeitnehmerin für die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§21 AuslBG).

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