Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge ", zu Rundfunk komplementären" in §14 Abs5a ORF-G.
Adressaten dieser Bestimmung sind einerseits der ORF, der regionale Werbung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausstrahlen darf, sowie andererseits Auftraggeber von regionaler Werbung, die den Nachweis zu erbringen haben, dass sie für den Gegenstand der beim ORF in Auftrag gegebenen (regionalen) Werbung auch kommerzielle Kommunikation im zumindest gleichen Ausmaß bei anderen, "zu Rundfunk komplementären" Medienunternehmen in Auftrag gegeben haben oder geben werden. Der antragstellenden Gesellschaft wird durch diese Bestimmung keine ihr ohne die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §14 Abs5a ORF-G zukommende Rechtsposition entzogen.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die bekämpfte gesetzliche Bestimmung, die für den Fall, dass regionale Werbung beim ORF in Auftrag gegeben wird, verlangt, dass im selben Ausmaß kommerzielle Kommunikation bei zu Rundfunk komplementären Medienunternehmen in Auftrag gegeben wird, geeignet sein kann, die wirtschaftliche Position der insoweit zum ORF in Konkurrenz stehenden antragstellenden Gesellschaft - allenfalls auch gravierend - zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich aber lediglich um potentielle wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Gesetzesstelle.
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