JudikaturVfGH

B1297/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2011

Einstimmige Beschlussfassung des Ausschusses der Oö RAK unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit der beiden Vizepräsidenten und neun weiterer Ausschussmitglieder iSd §26 Abs4 RAO idF BGBl I 141/2009.

Einvernahme des Bewerbers nicht zwingend in Anwesenheit aller Mitglieder des entscheidenden Ausschusses (vgl §5 Abs2 RAO). Das Gesetz lässt auch offen, in welcher Weise die notwendigen Erhebungen durch den Ausschuss zu pflegen sind. Die im vorliegenden Fall vom Ausschuss gewählte Vorgehensweise, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen Fragenkatalog zu übergeben und ihm die Beantwortung binnen einer vierwöchigen Frist aufzutragen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Vertretbare Annahme, dass sich eine Wiedereintragung bei Wahrnehmung der gegenüber dem Anwaltsstand und der rechtsuchenden Bevölkerung bestehenden Verantwortung verbietet.

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