U1211/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verfahrenshilfeantrag kein fristgebundener Antrag; daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO.
Antrag selbst bei Deutung als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig; keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gem §149 Abs1 ZPO.
Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Behauptetes "sprachliches Unvermögen" schon bei Zustellung der Entscheidung des AsylGH offenbar. Keine Angabe von konkreten Gründen für die nicht fristgerechte Einbringung einer Beschwerde (oder eines Verfahrenshilfeantrags) bzw für die Wahrung der zweiwöchigen Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags ab Wegfall des Hindernisses (§148 Abs2 ZPO).