A8/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anknüpfen an die Tätigkeit von Vollzugsorganen (fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaftes Vorgehen justizieller Organe); ordentlicher Rechtsweg (Schadenersatz, Amtshaftung). Keine suppletorische Zuständigkeit des VfGH durch §2 Abs3 AHG (keine Ableitung eines Ersatzanspruchs aus einer Entscheidung des OGH).
Anklage gegen Bundespräsident, Bundeskanzler, Vizekanzler nur aufgrund eines Beschlusses des Nationalrates iSd Art142 Abs2 B-VG zulässig.