Zurückweisung des Individualantrags eines im Dienstverhältnis zur Universität Wien stehenden Mediziners und Sachverständigen für Gerichtsmedizin auf Aufhebung der Wortfolge ', der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist,' in §128 Abs2 StPO idF BGBI I 40/2009, des §125 Abs14 UniversitätsG 2002 idF BGBI I 81/2009 und des §43 Abs1 Z2e GebührenanspruchsG 1975.
Keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen (in verschiedenen Materiengesetzen geregelten) Bestimmungen im Einzelnen (der jeweils bekämpften Vorschrift zuordenbar); kein behebbares Prozesshindernis.
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