Abweisung der Anträge des VwGH auf Aufhebung des §19a Abs2a erster Satz BEinstG, in eventu §8 Abs2 leg cit, betr die Entscheidung durch die Berufungskommission als letztinstanzliche Behörde über die Zulässigkeit der Kündigung eines sogenannten "begünstigten Behinderten" - Angelegenheit im sogenannten Kernbereich des traditionellen Zivilrechtes iSd Art6 EMRK.
Aus der Neufassung des Art20 Abs2 B-VG durch BGBl I 2/2008 ist nicht zu schließen, dass der Verfassungsgesetzgeber bestehende Weisungsfreistellungen bereits weisungsunabhängig eingerichteter Kollegialbehörden mit sofortiger Wirkung beseitigen wollte.
Zweck der Neuregelung des Art20 Abs2 B-VG war es, pro futuro unter den dort genannten Voraussetzungen - über die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag hinaus - die Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsorgane durch einfaches Gesetz zu ermöglichen. Durch die Einbeziehung des Typus der Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag in den Katalog des Art20 Abs2 neu wird hingegen nicht bewirkt, dass die ex constitutione vorgesehene Weisungsfreiheit derartiger Behörden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingerichtet worden waren, beseitigt wird.
Bekräftigung dieser Sicht durch die Erläuterungen zur Neufassung des §13a BEinstG durch die Novelle BGBl I 81/2010. Von Übergangsbestimmung des Art151 Abs38 B-VG nur Aufsichtsrecht betroffen. Vorliegende Problematik keine Frage des Stufenbaues der Rechtsordnung.
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