JudikaturVfGH

B634/11 - B1455/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2011

Die einschreitende Rechtsanwältin beruft sich auf einen Bescheid der Oö Rechtsanwaltskammer, mit dem sie für ein Verfahren vor dem VwGH zur Verfahrenshelferin bestellt wurde. Entgegen §17 Abs2 VfGG liegt keine durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor; die Eingabe ist dem Einschreiter somit nicht zurechenbar.

Ebenso: B1455/11, B v 27.02.12.

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