JudikaturVfGH

B404/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2011

Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheids.

Die Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach §28 Abs1 EheG durch die Staatsanwaltschaft (Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach §23 EheG) ist auf die Mitwirkung in einem zivilgerichtlichen Verfahren gerichtet. Rechtshandlungen der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang sind als Ausübung einer (Amts )Parteistellung in einem zivilgerichtlichen Verfahren keine Bescheide einer Verwaltungsbehörde gem Art144 Abs1 B-VG.

Kein subjektives Recht der Einschreiter auf Durchführung eines Verfahrens über die Nichtigerklärung der Ehe ihres Großvaters aus dem Grund des §23 Abs1 EheG (nichtige Namens- und Staatsangehörigkeitsehe).

Zurückweisung des Individualantrags betr §28 Abs1 EheG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Einschreiter.

Keine Befugnis zur Erhebung einer Ehenichtigkeitsklage durch potenzielle Erben eines der beiden Ehepartner; Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen Sache der Ehepartner bzw in bestimmten Fällen, - wie in denjenigen des §23 Abs1 EheG aus öffentlichen Interessen - Sache des Staatsanwalts.

§28 Abs1 EheG betrifft daher das Rechtsverhältnis der Ehegatten zueinander (und die Klagebefugnis der Staatsanwaltschaft), entfaltet aber keine Rechtswirkung gegenüber Personen, die von einem der Ehepartner möglicherweise erbrechtliche Ansprüche ableiten.

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