Abweisung der Anträge des VwGH auf Aufhebung jeweils des §2 Abs2 erster Satz der Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24.01.91 und 02.03.92 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Die Gemeinde Jois konnte glaubhaft dartun, dass sie in diesen Verordnungen keine anderen Kosten als die zur Errichtung des Kanals und der Kläranlage angefallenen zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr herangezogen hat.
Aufhebung des §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22.04.93 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr.
Verordnungsakten hins der Verordnung für das Jahr 1993 weder von der Burgenländischen Landesregierung noch der Gemeinde Jois vorgelegt; Behörde vorher ausdrücklich auf die Säumnisfolgen gem §20 Abs2 VfGG hingewiesen; daher Entscheidung auf Grund der vom VwGH vorgebrachten Behauptungen, wonach die Gemeinde auch Darlehenszinsen für die Finanzierung des Segelhafens Jois in die Kanalbenützungsgebühren "verpackt" habe.
Daher Verstoß des §2 Abs1 erster Satz der Verordnung für das Jahr 1993 gegen §11 Abs1 Bgld KanalabgabeG idF LGBl 37/1990.
She auch die mit E v 29.11.11, V43/10 ua, ausgesprochene Ergänzung dieses Erkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung der Bgld Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung.
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