JudikaturVfGH

B1712/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Streichung eines türkischen Kandidaten vom Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" für die Wahl zur Fachgruppe der Finanzdienstleister bei den Wirtschaftskammer-Wahlen 2010 in Vorarlberg; Abweisung des Einspruches mit Bescheid der Hauptwahlkommission mit der Begründung, dass das passive Wahlrecht gem §73 Abs7 Z1 WirtschaftskammerG 1998 nur österreichischen Staatsbürgern und EWR-Bürgern zukomme.

Begründung der Mitgliedschaft in der Fachgruppentagung mit der Wahl zu einem Mitglied der Fachgruppe (vgl §45 Abs4 WirtschaftskammerG 1998). Wahlen zur Fachgruppentagung im Bereich der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ nach Art141 Abs1 lita B-VG vor dem VfGH anfechtbar.

Schriftsatz selbst bei Deutung auch als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG jedenfalls verspätet; vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG bereits abgelaufen.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines – einen Teilakt des Wahlverfahrens bildenden - wahlbehördlichen Bescheides aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde.

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