JudikaturVfGH

B409/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2011

Aufhebung des zu B409/11 angefochtenen Bescheides (betr Verhängung einer Geldstrafe gem §14 Abs1 iVm §19 VersammlungsG wegen Nichtverlassens einer Versammlung) gem §52a VStG durch den belangten UVS. Erklärung des Beschwerdeführers hins seiner Klaglosstellung; daher Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; Kostenzuspruch.

Zurückweisung der Erklärung, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren (Beschwerde der "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne [GRAS]" gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Untersagung der Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes; vgl E v 28.06.11) als mitbeteiligte Partei anzuschließen.

Keine nähere Regelung über die Beteiligung anderer als der Verfahrensparteien im VfGG; keine sinngemäße Anwendung der ZPO mangels gleichartiger Sachlage sowie des VwGG; entsprechend dem besonderen Zweck des Beschwerdeverfahrens Beteiligung nur jener Personen erlaubt, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung genossen haben; keine Parteistellung des Einschreiters, daher auch keine Stellung als Beteiligter im Verfahren nach Art144 B-VG.

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