JudikaturVfGH

G107/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2011

Zurückweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten des Vorarlberger Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des §39 Vlbg GWG (betr einheitliche Stimmzettel für die gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters).

Im Aufhebungsbegehren nur Kurzbezeichnung des Gesetzes angegeben. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des Antrags jedoch hinreichend deutlich erkennbar, dass die Fassung LGBl 36/2009 gemeint ist, dh die zum Antragszeitpunkt geltende Fassung.

Anfechtungsumfang teils zu eng gefasst; Vorschriften über Stimmzettel auch in §40 und §42 Vlbg GWG. Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben. Untrennbarer Zusammenhang des §40 Abs2 (betr Stimmzettel bei nur einem Wahlwerber) mit dem angefochtenen Satz 4 des §39 Abs3 leg cit.

Angefochtene Anlagen 4 und 5 des Vlbg GWG zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung; Abänderung mit der Novelle LGBl 25/2001. Antrag einer Landesregierung als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässig.

Keine Darlegung von Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG durch die Behauptung eines Verstoßes gegen Art40 EU-Grundrechte-Charta und Art20 AEUV; keine Prüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit europäischem Unionsrecht durch den VfGH.

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