V104/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Landesgerichtes Klagenfurt zu prüfen, ob die Bestimmungen zur Amtssprache bei Gericht (Gerichtseinrichtungen) nach Art7 StV Wien 1955 und anderen Bestimmungen nicht nur für physische sondern auch juristische Personen in Geltung stehen.
Keine Sachverhaltsdarstellung und kein bestimmtes Begehren gem §15 Abs2 VfGG; sogar fehlende Bezeichnung der zu prüfenden Verordnung (vgl §57 Abs1 VfGG); kein verbesserungsfähiger Mangel. Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Anträge, mit denen bloß die Auslegung (verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen begehrt wird.