U1678/11 – U1805/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag (vgl VfGH 22.02.10, B167/10 sowie VfGH 29.06.11, U1211/11) nachgeholt werden soll, liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor.
Antrag selbst bei Deutung als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig; keine Nachholung der versäumten Prozesshandlung gem §149 Abs1 ZPO.
Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Aussichtslosigkeit selbst bei Deutung als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags verbunden mit der Einbringung einer Beschwerde; kein minderer Grad des Versehens, weil das behauptetermaßen zur Versäumung der Beschwerdefrist führende "körperliche Gebrechen" schon bei der Zustellung der Entscheidung des AsylGH offenbar sein musste.
She auch U1805/11 vom selben Tag.