JudikaturVfGH

U75/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2011

Keine entsprechende Ermittlungstätigkeit des Asylgerichtshofes (zB Geburtsurkunde bzw Meldezettel) zum Vorbringen des Einschreiters betr Lebensgefährtin und Sohn in Österreich, Verfahrensgrundsätze (Grundsatz der materiellen Wahrheit gem §37 AVG iVm der in §39 Abs2 AVG normierten Offizialmaxime) - und in weiterer Folge der durch Art8 EMRK gebotenen Berücksichtigung eines allfälligen Familienlebens des Einschreiters - nicht berücksichtigt.

Unzulängliche Interessenabwägung nach Art8 EMRK bezüglich der hypothetischen Annahme eines Familienlebens; unsicherer Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt des Entstehens des Privat- oder Familienlebens zwar mit in Betracht zu ziehen, im vorliegenden Fall jedoch kein Eingehen auf die konkrete Situation.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

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