B1244/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Zuweisung näher bezeichneter Luftverkehrsrechte gem §15 des BG über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuweisung dieser Flugfrequenzen.
Keine Folge im Hinblick auf die in §15 BGzLV 2008 vorgesehenen, zwingenden öffentlichen Interessen (Förderung des Wirtschaftsstandortes und Wettbewerb zwischen Anbietern von Luftverkehrsdienstleistungen).
Im Übrigen keine hinreichend konkreten Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu den Auswirkungen, die für sie mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die beteiligte Partei verbunden sind.
