B791/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §2 und §14 ff GGG 1984.
Verpflichtung zu Nachzahlung von Gebühren - nach Gewährung von Verfahrenshilfe - erst auf Grund einer vom zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellten Veränderung in der Vermögenslage des Beschwerdeführers.
Im Fall der Festlegung einer Zahlungspflicht durch das Gericht (nur) dem Grunde, nicht aber der genauen Höhe nach Festsetzung der dem Gesetz entsprechenden Höhe durch das zuständige Justizverwaltungsorgan.
Da der Gerichtsbeschluss die Nachzahlungsverpflichtung nur dem Grunde nach, nicht aber in der genauen Höhe angeordnet hat, kann die Frage der Gesetzmäßigkeit der konkret festgesetzten Nachzahlungsverpflichtung der Höhe nach im Verfahren nach §7 Abs1 GEG aufgerollt werden. Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie den Berichtigungsantrag als unzulässig zurückgewiesen hat, eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert.