V12/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Münster vom 29.08.06, mit der ein Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in der Gemeinde Münster erlassen wurde.
Zulässigkeit des Antrags des UVS Tirol; Präjudizialität gegeben; Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz gem §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung; Antrag nicht unzulässig infolge Außer-Kraft-Tretens der Verordnung.
Überschreitung der vom Gesetzgeber im Tir Landes-PolizeiG eingeräumten Ermächtigung (vgl §6a Abs2 litb leg cit), die einen derart weitreichenden Leinenzwang als Regelfall nicht vorsieht, hatte der Landesgesetzgeber bei seiner Regelung doch auch auf die Interessen der Hundehalter Bedacht zu nehmen (vgl E v 06.10.11, G24/11 ua).
Weder aus den vor Erlassung der Verordnung erstellten und dieser zu Grunde gelegten Unterlagen, noch aus anderen Quellen sind besondere Verhältnisse dargestellt und erörtert worden, die die Erforderlichkeit eines Leinenzwangs für das gesamte Gemeindegebiet zu begründen vermögen.