G46/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §38 Abs3 und Abs5 Oö BauO 1994.
Antragsbegründung bloß hins der im Verfahren über die Verlängerung einer Baubewilligung nach §38 Abs3 Oö BauO 1994 fehlenden Parteistellung (unter Hinweis auf die Aufhebung der die Parteistellung in Baubewilligungsverfahren einschränkenden Bestimmung mit VfSlg 17593/2005). Keine Behauptung einer Rechtsverletzung im Hinblick auf die Verlängerungsmöglichkeit an sich.
Darüber hinaus Möglichkeit des Antragstellers, die Zustellung des Bescheides über die Verlängerung der Baubewilligung zu beantragen. Keine Unzumutbarkeit dieses Weges wegen befürchteter Verhängung einer Mutwillensstrafe nach §35 AVG. Ein Antrag, der in der erkennbaren Absicht gestellt wird, eine Sache letztlich im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, kann jedenfalls dann nicht als offenbar mutwillig iSd §35 AVG angesehen werden, wenn wie hier noch keine Rechtsprechung des VfGH vorliegt, durch die die Rechtskonformität der Norm als gegeben anzusehen ist.
Auch Beschreibung des Bescheides in einem Ausmaß, wie es für einen Antrag auf Zustellung erforderlich ist, möglich; Kenntnis einer Geschäftszahl nicht erforderlich, Grundstücksnummer und Jahr der Erlassung ausreichend.