V37/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in §7 Abs1 lita der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien vom 03.12.03.
Keine gesetzliche Deckung des zusätzlichen Erfordernisses der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in §50 RAO. Abschließende Regelung des §50 Abs2 Z1a RAO, unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung besteht; lediglich Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles vorgesehen.
Aus dem Wortlaut des §50 Abs3, 2. Satz RAO ergibt sich lediglich, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt, der keine entsprechenden weiteren Beiträge zur Versorgungseinrichtung leistet, nicht anspruchsberechtigt bleibt; jedoch Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.
Auch keine für den Versorgungsberechtigten günstigere Regelung.