U1907/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die angewendete Bestimmung im Hinblick auf Art18 B-VG angesichts der detaillierten Regelung der Aberkennungstatbestände.
§9 Abs2 AsylG 2005 in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.04 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ergangen.
Art17 Abs1 litd Statusrichtlinie kann nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lita - lit c leg cit genannten Handlungen vorliegen muss. "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen.
Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß §9 Abs2 Z2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat (sechs Verurteilungen wegen versuchter bzw vollendeter, mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohter Vermögensdelikte nach §127, §134 Abs1 und §141 Abs1 StGB), jedenfalls nicht gesprochen werden.