B1721/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Unsachlichkeit des §10a Abs7 RAO idF BGBl I 58/2010. Neuregelung des §10a RAO infolge des Erkenntnisses
VfSlg 18637/2008; Beitragspflicht eines Rechtsanwaltes zur Aufbringung der Prämie für die Versicherung auch dann, wenn er keine Treuhandschaften abwickelt.
Die Errichtung von Treuhandeinrichtungen und der Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Treugeber (vgl §23 Abs4 RAO) dient dem Klientenschutz und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft insgesamt stärken bzw den Berufsstand vor Vertrauensverlusten bewahren; gesetzliche Maßnahme zur Zielerreichung geeignet; Ansehen der Rechtsanwälte unteilbar, Erhaltung des Standesansehens für die gesamte Berufsgruppe von eminenter Wichtigkeit. Der Umstand, dass nicht alle Rechtsanwälte Treuhandschaften übernehmen, führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit des §10a Abs7 RAO.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.