Klage auf Auszahlung von Ruhegenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis aus dem Titel der pfandrechtlichen Besicherung einer Kreditforderung keine Liquidierungsklage, vielmehr zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bund als allfälligen Drittschuldner, der im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
Keine Zustimmung der Dienstbehörde zu einer Abtretung von Ruhegenussansprüchen gem §32 Abs2 PG 1965; daher insoweit mangelnde Legitimation der einschreitenden Gesellschaft zur Klagsführung.
Die aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Schadenersatzanspruch auch Gegenstand des Feststellungsbegehrens; daher auch insoweit keine Zuständigkeit des VfGH.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden