B37/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Feststellung von Einkünften gemäß §188 BAO in bestimmter Höhe und Versagung der Inanspruchnahme der Begünstigungen des ArtIII UmgründungssteuerG.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist.
Keine Darlegung, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht der jeweils konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Höhe der drohenden Abgabenbelastung für die Antragsteller mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Lediglich bestimmter Einkommensbetrag angegeben, ohne diesen näher zu erläutern oder zu belegen; Angaben über die Vermögensverhältnisse fehlen vollkommen.