Folge (vorerst Folge bis 22.02.12 mit B v 19.01.12).
Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die E-Control zum Zweck einer Marktuntersuchung.
Kein qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen regulierungsbehördlichen Anordnung; Sicherstellung insbes einer auch kostengünstigen Versorgung der Endkunden mit Energie zwar gesetzlich grundgelegtes öffentliches Interesse (zB in §4 ElWOG 2010), jedoch keine unmittelbar nachteiligen Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie durch einen Aufschub bei der Datenübermittlung.
Primäres Interesse der Behörde an der Klärung der einschlägigen Rechtsfragen durch Höchstgerichte und nicht am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides; Durchführung der intendierten Untersuchung mangels repräsentativer Daten (nur drei Unternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet) auch nicht sofort möglich.
Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an der (vorläufigen) Geheimhaltung ihrer Daten (nicht nur Nichtweitergabe erhobener Daten, sondern auch Nichtoffenlegung geschützter Daten umfasst) höher zu veranschlagen, als die Möglichkeit, der belangten Behörde den sofortigen Zugriff auf die abgefragten Daten zu eröffnen.
(Ebenso B68/12 und B135/12 vom selben Tag).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden