B641/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Kein Verstoß gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; keine Verpflichtung zur Bildung eines Spezialsenats für die Verhängung einstweiliger Maßnahmen iSd §19 DSt; Senatsbildung und Geschäftsverteilung durch Präsidenten des Disziplinarrates iSd §15 Abs2 DSt erfolgt.
Keine Willkür, ausreichende Bescheidbegründung.
Die belangte Behörde hat ausführlich dargelegt, weshalb sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme annimmt. Es ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie trotz der Tatsache des verspäteten gerichtlichen Erlages weiterhin vom Verdacht der Beeinträchtigung fremden Vermögens ausgeht. Auch ist die Berücksichtigung der vorangehenden Verurteilung, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Geldgebarung des Beschwerdeführers erfolgte, nicht zu beanstanden.