JudikaturVfGH

A1/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2012

Anwendbarkeit der BAO gemäß §1 Abs1 BAO nunmehr auch auf landesrechtlich geregelte Abgaben.

Gem §215 Abs4 BAO Rückzahlung von Guthaben nach Maßgabe des §239 BAO; über einen auf §239 BAO gestützten Rückzahlungsantrag - den die klagende Partei ihrem Vorbringen nach auch schon gestellt haben dürfte - ist, sofern ihm nicht formlos Folge gegeben wird, mit Bescheid zu entscheiden.

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