B867/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die die Verbreitung von Rundfunk durch private Veranstalter regelnden Bestimmungen, wie etwa das PrivatradioG, sind in Ausführung des ArtI Abs2 BVG-Rundfunk ergangen (vgl VfSlg 14453/1996 zum RegionalradioG).
Nach Art7 Z4 StV Wien Teilnahme der österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheiten ua in Kärnten "an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige"; besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes; für den Bereich des Rundfunks Konkretisierung des Gebots der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme. Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des Minderheitenschutzes, Bevorzugung von Angehörigen einer Minderheit uU sachlich gerechtfertigt.
Das Recht zur Teilnahme an den kulturellen Einrichtungen zu gleichen Bedingungen iSd Art7 Z4 StV Wien umfasst kein Recht auf die Bereitstellung eines Hörfunkprogramms in slowenischer Sprache. Keinesfalls lässt sich aus dieser Bestimmung ein Anspruch auf ein ausschließlich in slowenischer Sprache gehaltenes Hörfunkprogramm ableiten. Die Anforderungen des Art7 Z4 StV Wien sind jedenfalls als durch die Verpflichtung des ORF nach §4 Abs5a, §5 Abs1 ORF-G (Verpflichtung zur Ausstrahlung angemessener Programmanteile in Volksgruppensprachen; vertragliche Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern zulässig) erfüllt anzusehen.
Keine verfassungswidrige, insbesondere gegen Art7 Z4 StV Wien verstoßende Gesetzesanwendung durch die Behörde, wenn sie für ein als "Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe" bezeichnetes Versorgungsgebiet einem zu mehr als 50% in slowenischer Sprache gestalteten Hörfunkprogramm, das auch Programmanteile in anderen, insbesondere slawischen Sprachen aufweist, den Vorzug gegeben hat.
Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei; erstattete Äußerung kein abverlangter Schriftsatz; kein Beitrag zur Rechtsfindung.