Asylgerichtshof (AsylGH) keine Verwaltungsbehörde, sondern Gericht; Mitglieder Richter; Art87 Abs1 und Abs2 sowie Art88 Abs1 und Abs2 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art129d Abs4 B-VG). Personalsenat eines Gerichtes richterliches Kollegium (vgl VfSlg 13215/1992).
Die Dienstbeschreibung der Richter des AsylGH wird von den Mitgliedern des Personalsenates des AsylGH in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen und ist somit als gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren; die angefochtene Erledigung unterliegt daher nicht der Kontrolle des VfGH gemäß Art144
B-VG.
Erledigungen auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd Art144a B-VG, daher Zurückweisung der Beschwerde.
Besonderes Rechtsschutzsystem im Bereich des Asylverfahrens; Entscheidungen in "Asylsachen" als "Entscheidungen des Asylgerichtshofes" iSd Art144a B-VG anfechtbar, nicht aber auch Entscheidungen des Personalsenates in dienstlichen Angelegenheiten der Richter des AsylGH.
§4 AsylGHG, insbes dessen Abs1 Z3 betr die Zuständigkeit des Personalsenates des AsylGH zu Dienstbeschreibungen bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen der Beschwerde nicht präjudiziell.
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