JudikaturVfGH

V8/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2012

Zulässigkeit des Individualantrags einer Immobilienmaklerin auf Aufhebung des §20 Abs1 letzter Satz ImmobilienmaklerV idF BGBl II 268/2010 (Festlegung eines Höchstsatzes der mit dem Mieter vereinbarten Provision für mit bis zu drei Jahren befristete Mietverträge) sowie der Eventualanträge betr §20 Abs3 leg cit.

Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar betroffen; Begehung einer Verwaltungsübertretung gem §367 Z22 GewO 1994 durch Vereinbarung einer höheren Provision nicht zumutbar.

Kein untrennbarer Zusammenhang von Satz 1 und 2 des §20 Abs1; im Fall der Aufhebung verbleibende Regelung betr unbefristete oder länger befristete Mietverträge zwar nicht vom Verordnungsgeber intendiert, jedoch weder unverständlich noch unanwendbar; Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beseitigung des durch eine Aufhebung entstandenen Wertungswiderspruches in einer allenfalls vom VfGH zu setzenden Frist.

§20 Abs1 ImmobilienmaklerV verstößt weder unter Berücksichtigung der Schranken des Art6 StGG noch der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes gegen §69 Abs2 GewO 1994.

Ziel der finanziellen Entlastung der Wohnungssuchenden ebenso wie Ziel des Schutzes des Vertrauens der Konsumenten in die das Gewerbe ausübenden Personen im öffentlichen Interesse gelegen.

Festlegung eines Höchstprovisionssatzes zur Zielerreichung geeignet und adäquat. Zwar erhebliche Beschränkung der Honorargestaltung durch den Immobilienmakler, Begrenzung mit einer Monatsmiete jedoch auf Mietverträge beschränkt, die auf nicht mehr als drei Jahre befristet sind, mithin auf Verträge, bei denen der Nutzen für den Mieter aus der Vermittlungstätigkeit typischerweise geringer ist als bei länger oder nicht befristeten Mietverträgen; zudem unveränderte Möglichkeit des Immobilienmaklers, mit dem Vermieter eine Provision von bis zu drei Monatsmieten zu vereinbaren.

Keine unsachliche Differenzierung zwischen der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten und unbefristet vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern einerseits und auf höchstens drei Jahre befristet vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern andererseits; zulässige Durchschnittsbetrachtung; Nutzen für Mieter bei kürzer befristeten Mietverträgen geringer.

Ebenso keine Gesetzwidrigkeit der eventualiter angefochtenen Wortfolge ", höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht" im ersten und zweiten Satz des §20 Abs3 ImmobilienmaklerV (Beschränkung des Provisionshöchstsatzes auf einen halben monatlichen Bruttomietzins bei Verlängerung eines befristeten Mietvertrages oder Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag).

Keine Bestimmtheitsbedenken gegen §69 Abs2 GewO 1994.

§69 Abs2 GewO 1994 bildet einen im Lichte des Art18 Abs2 B-VG hinreichenden materiell-rechtlichen Rahmen für die Erlassung der ImmobilienmaklerV; Zweck der Regelung als Element der Determinierung (vgl VfSlg 9812/1983, 19033/2010).

Rückverweise