JudikaturVfGH

G19/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2012

Zurückweisung des Individualantrags einer Dienstgeberin auf Aufhebung des §334 Abs1, Abs3 und Abs4 ASVG idF BGBl 642/1989.

Zumutbarer Umweg in dem bereits anhängig gewesenen Zivilverfahren (vgl OGH 24.03.10, 9 Ob A52/09 a), in dem gestützt auf §334 ASVG festgestellt wurde, dass die nunmehrige Antragstellerin der AUVA die von ihr gewährten Sachleistungen zu ersetzen habe und sie zudem für alle zukünftigen Schäden hafte.

Irrtum der antragstellenden Partei über die Reichweite einer Haftung nach §334 ASVG (nicht nur Ersatz für erbrachte Sachleistungen, sondern auch für Unfallrente) kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand, der zur ausnahmsweisen Einräumung eines Rechts auf Stellung eines Individualantrages in einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsfrage führen könnte.

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