Zurückweisung der Beschwerde des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Salzburg gegen einen Bescheid des UVS Salzburg (betr ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des GlücksspielG).
Angesichts des Verweises auf §24 Abs2 VfGG ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde als vertretungsbefugtes Organ für die Bundespolizeidirektion Salzburg erhebt.
Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.
Es besteht aber auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den VfGH einräumt oder dem einfachen (Materien )Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z1 und Z3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist (vgl VfSlg 18914/2009).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden