V17/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Niederösterreich auf Aufhebung der KurzparkzonenVen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Scheibbs vom 30.08.95 und 28.06.01.
Teilnahme zahlreicher Interessen- und Behördenvertreter an der Verhandlung zur Erlassung der KurzparkzonenV 1995; fehlende Nachweisbarkeit der Ladung der Arbeiterkammer ändert nichts an der ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens.
KurzparkzonenV 2001 lediglich zeitliche Adaptierung der seit 1995 bestehenden KurzparkzonenV; keine Veränderung des Gebietes der Kurzparkzone; nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daher nicht notwendig.
Da §38 Abs1 Z2 Nö GdO 1973 (wonach dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben obliegt) den Begriff "behördliche Aufgaben" nicht einschränkt, umfasst der Begriff "behördliche Aufgaben" auch die Erlassung von Verordnungen.
"Altstadtzonenbereich" ausreichend klar bezeichnet: der Rathausplatz ist vom Text der KurzparkzonenVen in Zusammenschau mit den jeweils dem Verordnungstext angeschlossenen Plandarstellungen, die gemeinsam mit dem Verordnungstext ordnungsgemäß kundgemacht wurden, umfasst.
Die Verletzung der Mitteilungspflicht der Gemeinde betr im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen gem Art119a B-VG ist verfassungsrechtlich nicht sanktioniert. Die Tatsache, dass die KurzparkzonenVen der Niederösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß Art119a Abs1 B-VG nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, macht diese nicht gesetzwidrig.