U1092/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §75 Abs10 2. Satz AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009, wonach §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 auch auf nach dem 01.01.10 anhängige Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden sind. Damit wird festgelegt, dass im Falle des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes iSd Art1 Abschnitt F der GFK auch in den nach dem AsylG 1997 zu führenden Verfahren kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist, sondern sich die Behörde darauf zu beschränken hat, auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Regelung nicht unsachlich; Zulässigkeit der Verfolgung politischer Zielvorstellungen innerhalb der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes.
Der AsylGH hat allein auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers das Vorliegen "ernsthafter Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer [...] an Verbrechen gegen die Menschlichkeit [...] zumindest beteiligt war" angenommen, ohne weitere Ermittlungen etwa dahingehend zu tätigen, welche Handlungen während der Taliban-Herrschaft dem Kommandanten des Beschwerdeführers zuzurechnen sind oder welche Position und Aufgaben der "Leibwächter" eines Kommandanten innerhalb des Systems der Taliban hatte.
Damit ist der AsylGH den im Art12 Abs2 der Status-RL (vgl Art1 Abschnitt F GFK) festgelegten und auch im Urteil EuGH 09.11.10, Rs C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland/B und D, zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an die Beweisführung bei der Annahme eines Asylausschlussgrundes nicht nachgekommen.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.