B865/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit der Erlassung eines Bescheides gemäß §52a VStG scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Da der angefochtene Bescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen.