JudikaturVfGH

B1394/11 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2012

Es ist keinesfalls denkunmöglich, wenn die Behörde bei der Berechnung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage hinsichtlich der von ihr als Mehrdienstleistungsvergütung qualifizierten Personalzulage davon ausgeht, dass mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 10.06.09 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese Personalzulage dem Beschwerdeführer ab 01.05.06 nicht mehr gebühre.

Kein Rechtsanspruch der Parteien auf eine amtswegige Wiederaufnahme.

Wiederaufnahmeanträge entgegen dem Schriftlichkeitsgebot des §13 Abs1 AVG nicht schriftlich eingebracht; auch keine förmliche Niederschrift eines mündlichen Anbringens iSd §14

AVG.

Der belangten Behörde ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie die letztlich am 22.10.10 eingebrachten Wiederaufnahmeanträge als verspätet zurückgewiesen hat, zumal sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Lauf der Frist zur Stellung von Wiederaufnahmeanträgen auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Zustellung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers begonnen hat.

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften (hier Manuduktionspflicht).

Rückverweise