JudikaturVfGH

B811/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2012

Keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsnormen (§53, §136, §139 ÄrzteG 1998).

Vertretbare Annahme der belangten Behörde, dass die Signatur "Herzlichst, Ihr Dr med univ (Name des Beschwerdeführers) Facharzt für Allgemeinchirurgie, Ästhetische Chirurgie und

ärztlicher Leiter der Privatklinik ... " in einem vom

Beschwerdeführer gestalteten Artikel mit der Überschrift "Schönheit ist individuell" irreführend gewesen sei. Diese Formulierung erweckt für einen mit der Facharztausbildung nicht vertrauten Leser den Eindruck, der Beschwerdeführer habe zusätzlich zu seiner Facharztausbildung zum (Allgemein)Chirurgen auch eine Facharztausbildung zum plastischen, ästhetischen, und rekonstruktiven Chirurgen absolviert.

Rückverweise