Keine Aufhebung des §2 Abs4 erster Satz, §3 Abs4, §5 Abs1 zweiter Satz und §6 Abs6 Vlbg KriegsopferabgabeG idF LGBl 9/2011.
Einstellung des amtswegigen Prüfungsverfahrens hins §2 Abs4 letzter Satz leg cit (betr die Haftung). Der Entfall des letzten Satzes des §2 Abs4 Vlbg KriegsopferabgabeG durch die Novelle LGBl 11/2012 wirkt gemäß §14 Abs4 leg cit idF dieser Novelle auf den 01.03.11, somit auf den dem Anlassfall zugrunde liegenden Sachverhalt zurück.
Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Funktion der Apparate als dezentrale elektronische Wettannahmestelle. Bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, tritt das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich dann, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet. Bei (der Betätigung von) Wettterminals handelt es sich daher nicht um eine Lustbarkeit iSd §14 Abs1 Z8 und Z9 FAG 2008.
Auf Grund der Novellierung des FAG 2008 mit BGBl I 73/2010 (GlücksspielG-Novelle 2010) Ermächtigung der Länder (Gemeinden), einen Zuschlag von bis zu 150 % zur neuen Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminals-Abgabe zu erheben, im Gegenzug aber Entfall sowohl der Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachergebühr als auch der Möglichkeit, Vergnügungssteuer auf Bundesautomaten und Video-Lotterie-Terminals zu erheben. Die Besteuerung von Wetten ist seit dieser Novelle ausschließlich dem Bund vorbehalten; §14 Abs1 Z8 und Z9 FAG 2008 umfassen (weiterhin) nicht die Ermächtigung an die Länder bzw Gemeinden, Wetten auf sportliche Ereignisse zu besteuern.
Aus §8 Abs3 F-VG 1948 hat der VfGH abgeleitet, dass den Ländern bei Fehlen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung ein Abgabenerfindungsrecht insoweit zukommt, als die ins Auge gefasste Abgabe nicht einer Bundesabgabe gleichartig ist. Gesamtbild entscheidend.
Keine Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe auf Wettterminals mit der Wettgebühr nach §33 TP17 GebührenG 1957: Während die Wettgebühr den abgeschlossenen Glücksvertrag besteuert, somit an ein Ereignis des rechtlichen Verkehrs anknüpft, und als Bemessungsgrundlage den jeweiligen Wetteinsatz heranzieht, ist Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe der aufgestellte bzw betriebene Wettterminal, also eine technische Einrichtung, die einen Wettabschluss in einer bestimmten Form ermöglicht und für die die Abgabe - unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme - mit fixen Monatsbeträgen zu entrichten ist. Es fehlt somit nicht nur die Identität des Steuergegenstandes, sondern auch die Gleichartigkeit der Abgabenerhebung. Weiters Fehlen einer dem §31a GlücksspielG vergleichbaren Grundsatzbestimmung im Bereich der Wetten. Daraus kann - in Verbindung mit §8 Abs3 F-VG 1948 - abgeleitet werden, dass die Länder bzw Gemeinden Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten, wenn die übrigen finanzverfassungsbzw finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, grundsätzlich erheben dürfen.
Besteuerung eines bestimmten Vertriebsweges auch nicht gleichheitswidrig.
Wettterminals besonders praktische und flexible Vertriebsschiene, die einen weiten Anwendungsbereich aufweist (Aufstellung in Gastronomiebetrieben und Tankstellen); hohe Akzeptanz bei den potentiellen Kunden auf Grund einfacher und anonymer Bedienungsmöglichkeit. Daher Berechtigung des Gesetzgebers, Wettterminals einer besonderen Steuerbelastung zu unterwerfen, um diese Form des Wettabschlusses zurückzudrängen. Zur Unbedenklichkeit der vergleichsweise hohen Steuerbelastung vgl E v 05.12.11, B533/11 mwN. Keine Bedenken unter dem Aspekt des Missbrauchs der Abgabenform, weil der Landesgesetzgeber auch berechtigt wäre, das Aufstellen solcher Geräte überhaupt zu verbieten (vgl dazu VfSlg 9750/1983).
(Anlassfall B845/11, B v 25.09.12, Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde).
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