B748/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ausweitung der Steuerfreiheit von Erträgen aus internationalen Schachtelbeteiligungen durch das am 31.12.96 in Kraft getretene AbgabenänderungsG 1996 (AbgÄG 1996) insoweit, als nach Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die während dieser Frist bezogenen (steuerpflichtigen) Erträge nachträglich steuerfrei gestellt wurden; korrespondierend dazu im Hinblick auf §12 Abs2 KStG 1988 jedoch Nicht-Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit solchen Beteiligungserträgen stehen (insbes Fremdkapitalzinsen).
Indirekte Verschlechterung aufgrund rückwirkender Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, die automatisch auch negative Folgewirkungen nach sich zieht. Negative Folgewirkung im Allgemeinen als unbeachtliche (verfassungsrechtlich unbedenkliche) Begleiterscheinung der begünstigenden Regelung zu sehen.
Rückwirkende Begünstigung im vorliegenden Fall mangels Ausschüttungen jedoch ohne effektive Auswirkung; kein Ausgleich des Nachteils, der sich aus der rückwirkenden Versagung der Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen ergibt.
Kein rechtfertigender Grund für diese rückwirkende Verschlechterung.
Unter Bedingungen wie den vorliegenden kann das Abzugsverbot des §12 Abs2 KStG 1988 jedoch in verfassungskonformer Weise auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen den Fremdkapitalzinsen tatsächlich steuerfreie Beteiligungserträge gegenüber stehen (standen). Der Gesetzeswortlaut steht einer solchen Interpretation nicht zwingend entgegen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Abweisung der Beschwerde hins der Fremdkapitalzinsen für 1997; keine Verletzung des Vertrauensschutzes: Umstellung der Finanzierung der Beteiligungserwerbe von Fremdkapital auf Eigenkapital vor dem Jahresbeginn 1997 im Hinblick auf die praktisch fehlende Legisvakanz zwar nicht mehr möglich; anders als in VfSlg 15739/2000 jedoch nur fraglich, ob für den Zeitraum von einem Jahr an Stelle der Fremdfinanzierung von vornherein eine Finanzierung durch Eigenmittel gewählt worden wäre; in einem solchen Fall kein schwerwiegender Eingriff in geschützte Rechtspositionen.