JudikaturVfGH

G4/12 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2012

Abweisung der Anträge des UVS Oberösterreich auf Aufhebung der Wendung "53," im zweiten Satz des §52 Abs2 GlücksspielG (GSpG) idF BGBl I 111/2010, in eventu auch des §63 Abs1 VwGG.

Angefochtene Bestimmungen im Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erk des VwGH vom 16.11.11, 2011/17/0226, betr eine behördliche Anordnung der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten zwecks Sicherung der Einziehung gemäß §53 Abs1 Z1 lita GSpG, präjudiziell.

Kein Verstoß der angefochtenen Bestimmung des GSpG gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und gegen das Bestimmtheitsgebot.

§52 Abs2 zweiter Satz GSpG iVm §53 GSpG enthält nur die Zuständigkeit für Beschlagnahmen, nicht aber jene zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens selbst. Die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §53, §54 und §56a GSpG bleiben ungeachtet der - nunmehr ausdrücklich angeordneten - Subsidiarität des §52 Abs1 GSpG gegenüber §168 StGB hinsichtlich der Strafverfolgung und Strafbarkeit unberührt (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Die Bestimmung ist nicht nur nicht unklar, sondern durch die Rechtsprechung des VwGH in ihrer Bedeutung in Fällen einer Zuständigkeit des Gerichts geklärt.

Keine Bedenken im Hinblick auf Art94 B-VG.

Die eine Beschlagnahme anordnende Verwaltungsbehörde und ein allenfalls zur Verhängung einer Strafe zuständiges Gericht entscheiden nicht über dieselbe Sache.

Da bei Anordnung der Beschlagnahme nach §53 GSpG noch nicht erwiesen sein muss (und in diesem Verfahrensstadium häufig auch nicht sein wird), ob eine Verwaltungsübertretung nach §52 Abs1 GSpG begangen oder der Tatbestand des §168 StGB verwirklicht wurde, hat §52 Abs2 letzter Satz GSpG insoweit die Anordnung zum Inhalt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach §53 GSpG solange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht.

Keine Bedenken gegen §63 Abs1 VwGG im Hinblick auf einen möglichen Widerspruch zu Art140 Abs7 B-VG.

Der "Folgenbeseitigungsanspruch" als Folge der erweiterten Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH ist von vorneherein auf die Sach- und Rechtslage beschränkt, die dem durch das aufhebende Erkenntnis aufgehobenen Bescheid zugrunde lag. Spätere Änderungen der Rechtslage - mögen sie durch den Gesetzgeber selbst vorgenommen werden oder die Folge der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH sein - begrenzen daher sowohl den Folgenbeseitigungsanspruch der Parteien des Verfahrens vor dem VwGH als auch die Pflicht der belangten Behörde, den der Rechtsanschauung dieses Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Daher selbst im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Bestimmung des GSpG keine Pflicht des UVS, in Entsprechung des §63 VwGG einen Ersatzbescheid zu erlassen, der in Konflikt mit der Verpflichtung des Art140 Abs7 B-VG geraten wäre.

Kein Kostenzuspruch an die beteiligte Partei, da in Fällen von - wie hier - auf Grund von UVS-Anträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren es die Aufgabe des antragstellenden Unabhängigen Verwaltungssenats ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.

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