JudikaturVfGH

G41/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2012

Aufhebung der Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in §75 Abs16 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011.

Die Frist in der Dauer von lediglich einem Monat ab Inkrafttreten des §66 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 erweist sich schon deshalb als verfassungswidrig, weil sie jedenfalls zu kurz bemessen ist, um der Rechts- und zumeist Sprachunkundigkeit der antragstellenden Asylwerber gerecht zu werden.

In-Kraft-Treten des neuen Regelungsregimes betr Rechtsberater gem §73 Abs9 AsylG 2005 am 01.10.11; Stellung eines Antrags auf einen Rechtsberater gem §66 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 zugleich gem §75 Abs16 AsylG 2005 nur dann vorgesehen, wenn das Verfahren eines Asylwerbers am 30.09.11 vor dem Asylgerichtshof anhängig war. Ob ein Antrag überhaupt gestellt werden konnte, entschied sich also erst am Beginn der einmonatigen Frist des §75 Abs16 AsylG 2005. Angesichts der im Regelfall anzunehmenden Rechts- und Sprachunkundigkeit von Asylwerbern ist nicht zu erwarten, dass sie sich bereits in der Legisvakanz mit einer Übergangsregelung betr ein neues Rechtsberaterregime auseinandersetzten und einen dementsprechenden Antrag - sei dieser auch form- und begründungslos - vorbereiteten.

Wirksamwerden der Frist, ohne dass jene Asylwerber, deren Verfahren - womöglich bereits seit mehreren Jahren - vor dem Asylgerichtshof anhängig waren, darauf in besonderer Weise aufmerksam gemacht wurden; daher keine Vergleichbarkeit der in §75 Abs16 AsylG 2005 normierten Frist mit (kürzeren) Rechtsmittelfristen.

Anlassfall U52/12, E v 15.06.12: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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