Zulässigkeit der Anfechtung des Ergebnisses der in der Marktgemeinde Ladendorf am 19.06.11 durchgeführten Volksbefragung im Anlassverfahren.
Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nähere Regelungen der Voraussetzungen für ein Anfechtungsverfahren gem Art141 Abs3 B-VG nur für die Anfechtung von Volksbefragungen nach Art49b B-VG vorgesehen hat, darf nicht geschlossen werden, dass Volksbefragungen über Angelegenheiten, zu deren Regelung die Landesgesetzgebung zuständig ist, verfassungsrechtlich unzulässig sind bzw dass eine Anfechtung der Ergebnisse von Volksbefragungen auf Landes- und Gemeindeebene nicht möglich ist (vgl 15816/2000).
Legitimation zweier Gemeindebürger zur Anfechtung gegeben.
Keine explizite Beschränkung der Anfechtungslegitimation durch Art141 Abs3 B-VG; kein Einspruchsverfahren betr das Ergebnis einer Volksbefragung in der Nö GdO 1973 vorgesehen.
Art141 Abs3 B-VG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur solche Volksbefragungen vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden können, die auf einer Initiative von Gemeindemitgliedern beruhen.
Auch wenn §16 Abs1 VolksbefragungsG 1989 für die Anfechtung von Bundesvolksbefragungen eine höhere Anzahl von Anfechtungswerbern vorsieht, ist es mangels einer gesetzlichen Grundlage für Anfechtungen der Ergebnisse von Gemeindevolksbefragungen nicht möglich, im vorliegenden Fall eine absolute Zahl an notwendigen Anfechtungsberechtigten abzuleiten (geringe Anzahl der Stimmberechtigten in der Marktgemeinde Ladendorf). Bei Nichtregelung der Zahl der notwendigen Anfechtungswerber auch keine unter rechtsstaatlichen und demokratischen Aspekten unerträglichen Rechtsfolgen.
Voraussetzungen für eine Anfechtung auch aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht aus den landesgesetzlichen Vorschriften der Nö GdO 1973 betr die Zahl von Mindestunterstützern für Initiativanträge ableitbar.
Keine Ungleichbehandlung von durch Gemeindemitglieder und durch den Gemeinderat initiierten Volksbefragungen. Rechtsstaatsprinzip bei der Überprüfung des Ergebnisses einer Volksbefragung im Vordergrund; Beschränkungen in Hinblick auf die Einleitung von Volksbefragungen auch zu anderen Zwecken - etwa der Verhinderung einer Vielzahl kostenintensiver Volksbefragungen, die nur von einem kleinen Personenkreis unterstützt werden.
Rechtzeitigkeit der innerhalb einer Frist von vier Wochen (vgl die Ausführungsregelungen zu Art141 B-VG: §68 Abs1 VfGG, §18 Abs1 VolksbegehrenG 1973, §16 Abs1 VolksbefragungsG 1989 und §14 Abs2 VolksabstimmungsG 1972) - berechnet von der Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an - eingebrachten Anfechtung.
Bezugnahme auf das Ergebnis der Volksbefragung in der Anfechtungsschrift bzw Beantragung seiner Aufhebung nicht erforderlich. §67 Abs1 letzter Satz VfGG auch für die Anfechtung von Volksbefragungen anwendbar; keine Bedenken hins der Deckung dieser Bestimmung in Art141 Abs3 B-VG. Antrag auf Nichtigerklärung des Abstimmungsverfahrens ausreichend.
Im Umfang der Anordnung der Volksbefragung und der Festlegung des Wortlautes der Fragestellung handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kundmachung des Bürgermeister um eine Verordnung des Gemeinderates und nicht lediglich um einen Beschluss, den der Bürgermeister der Ausschreibung zugrunde zu legen hat. Die übrigen in der Kundmachung enthaltenen Bestimmungen sind dagegen nicht Teil der Verordnung des Gemeinderates, da diesem weder die Ausschreibung der Volksbefragung noch die Festlegung des Tages der Durchführung der Volksbefragung obliegt. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher insoweit einzustellen.
Verordnung des Gemeinderates im Anlassverfahren präjudiziell.
Der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf qualifizierte Teil der Kundmachung vom 26.05.11 (mit näher bestimmtem Wortlaut) war gesetzwidrig.
Gravierende Abweichungen der Kundmachung vom Beschluss des Gemeinderates. Die Kundmachung enthält - neben weiteren Abweichungen im Wortlaut der Fragestellung - die Bezeichnung mehrerer Grundstücksflächen für die Errichtung der Windkraftanlagen; der Beschluss des Gemeinderates enthält jedoch weder hinsichtlich der Anordnung der Volksbefragung an sich noch hinsichtlich der Fragestellung Grundstücksbezeichnungen.
Keine Klarheit der Fragestellung.
Die "Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet" lässt offen, ob die Errichtung durch einen privaten Betreiber oder die Gemeinde selbst im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen soll, oder aber ob die Gemeinde lediglich - allenfalls auch durch Erlass individueller Verwaltungsakte - die Errichtung von Windkraftanlagen ermöglichen soll.
Aus dem Wortlaut der Fragestellung lässt sich auch nicht ableiten, dass nur die Frage der Flächenwidmung (Erlassung eines Flächenwidmungsplanes mit der Widmung Grünland-Windkraftanlagen) Gegenstand der Volksbefragung sein soll.
Die Fragestellung lässt somit weder erkennen, ob der Gegenstand der Volksbefragung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, noch, um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches es sich handelt.
Anlassfall WIII-1/11, E v 21.06.12: Aufhebung des Verfahrens zur Volksbefragung betr die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Ladendorf vom 19.06.11 zur Gänze.
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