Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens gem Art41 Abs2 B-VG.
Ein Volksbegehren kann als Form einer Gesetzesinitiative ausschließlich auf die Fassung eines Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat gerichtet sein; auch eine "Anregung" muss erkennbar auf die Erlassung eines Bundes(verfassungs)gesetzes gerichtet sein. Bereits der Antrag bzw die Anregung selbst muss das Beantragte so präzise erkennen lassen, dass sich beurteilen lässt, ob es sich um eine Angelegenheit der Bundesgesetzgebung handelt (VfSlg 18029/2006).
Um sicherzustellen, dass der tatsächliche Wortlaut des Begehrens am Einleitungsantrag vom Willen der Unterstützer getragen wird und um Spekulationen über deren Willen auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Unterstützungserklärungen denselben Wortlaut aufweisen wie der im Einleitungsantrag angeführte Text des Volksbegehrens.
Bei der Beurteilung, ob im Falle einer abweichenden Formulierung des Begehrens der Text am Einleitungsantrag vom Willen der Unterstützer getragen ist, hat die Behörde einen strengen Maßstab anzulegen. Unbeachtlichkeit einer allfälligen Täuschung der Unterstützer oder auch Bereitschaft zur Unterstützung des am Einleitungsantrag angeführten Wortlautes.
Der Einleitungsantrag, der seinem Wortlaut nach unmittelbar auf die "Herbeiführung des Austritts der Republik Österreich aus der Europäischen Union durch ein vom Nationalrat zu beschließendes Bundesverfassungsgesetz, das einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen ist" gerichtet ist, ist nicht von der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen begleitet gewesen und war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §3 Abs2 VolksbegehrenG 1973 abzuweisen.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; rechtsrichtige Entscheidung; keine Willkür.
Kein Eingriff in "civil rights" iSd Art6 EMRK: Verfahren betr politische Partizipationsrechte - hier das Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens als direktdemokratisches Instrument im Rahmen der Gesetzgebung - zählen zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und unterliegen als politische Rechte nicht dem Schutz des Art6 Abs1 EMRK (vgl EGMR 09.04.02, Fall Yazar ua, Appl 22723/93 ua).
Abweisung des Abtretungsantrags; für eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gem Art 133 Z 1 B-VG bleibt kein Raum.
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