JudikaturVfGH

G142/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2012

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §18 Abs1 Z5 EStG 1988.

§18 Abs1 Z5 EStG richtet sich an steuerpflichtige Personen, die Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft leisten. Der antragstellende Verein ist weder Normadressat der angefochtenen Gesetzesbestimmung noch vermochte er darzutun, dass die angefochtene Bestimmung in seine Rechtssphäre eingreift. Die angefochtene Bestimmung gestaltet nicht die Rechtsstellung des antragstellenden Vereins, sondern zeitigt allenfalls wirtschaftliche Reflexwirkungen. Sie greift somit nicht in seine Rechtssphäre ein.

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